Willkommensprämie
Bei uns können sich neue Kolleginnen und Kollegen 1.500 € Willkommensprämie sichern. Alle Voraussetzungen und weiteren Informationen zum Erhalt der Sonderzahlung sind hier zu finden.
Bei der Willkommensprämie handelt es sich um eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.500 € brutto bei Neueinstellungen. Die Aktion ist gültig bis auf Widerruf.
Mitarbeitende, die im gewerblich-technischen Bereich arbeiten. Dazu zählen unter anderem folgende Stellen:
- Elektroniker / Mechatroniker (m/w/d)
- Industriemechaniker (m/w/d)
- Instandhaltungstechniker (m/w/d)
- Kfz-Mechaniker (m/w/d)
- Laborant (m/w/d)
- Lagerist (m/w/d)
- Logistikmitarbeiter (m/w/d)
- Maschinen- und Anlagenführer (m/w/d)
- Mechaniker Flurförderfahrzeuge (m/w/d)
- Mechaniker / Schlosser (m/w/d)
- Medientechnologe Druck (m/w/d)
- Milchtechnologe (m/w/d)
- Produktionsmitarbeiter (m/w/d)
- Reinigungskraft (m/w/d)
- Staplerfahrer (m/w/d)
- Umverpacker (m/w/d)
- Verfahrensmechaniker (m/w/d)
- Usw.
Sachsenmilch Leppersdorf GmbH, Optipack GmbH, Culina Logistics GmbH, T.M.A. Handelsgesellschaft mbH, Käserei Loose GmbH & Co. KG, Alois Müller Naturfarm Handels-Verwaltungs GmbH, Molkerei Alois Müller GmbH & Co. KG, Molkerei Weihenstephan GmbH & Co. KG, Fahrzeugtechnik Aretsried GmbH, Sachsenmilch Molkenderivate GmbH & Co. KG
Die erstmalige Arbeitsaufnahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder Entfristung eines zunächst befristeten Arbeitsverhältnisses (Übernahme), soweit das anfänglich befristete Arbeitsverhältnis am 01.09.2022 oder später angetreten wurde. Keine Neueinstellung liegt vor bei Personen, die am 01.09.2022 bereits in einem unbefristeten Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis mit einer der oben genannten Gesellschaften der Unternehmensgruppe Theo Müller stehen bzw. standen. Ebenfalls keine Neuanstellung liegt vor bei Leiharbeitskräften sowie Werkunternehmern, die vom Arbeitgeber in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen werden.
Der Anspruch entsteht bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen am ersten Tag nach Ablauf der vereinbarten Probezeit (Stichtag). Bei anfänglich befristeten Arbeitsverhältnissen entsteht der Anspruch zum Zeitpunkt der Entfristung, also am ersten Tag der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (Stichtag), soweit das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt ungekündigt ist und/oder zu diesem Zeitpunkt keine gerichtliche bzw. außergerichtliche Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag) vereinbart wurde. Bei Ausscheiden vor dem entsprechenden Stichtag besteht kein (anteiliger) Anspruch auf eine Willkommensprämie.
Geringfügige Beschäftigungen und Ausbildungsverhältnisse sowie kaufmännische Mitarbeitende sind ausgenommen.
Gerne erläutert der zuständige Recruiter bzw. die zuständige Recruiterin im Bewerbungsprozess persönlich alles zum Thema Willkommensprämie.